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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der dulz schwimmer GmbH
Stand: 28.09.202

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der dulz schwimmer GmbH, Gollierstraße 23, 80339 München (nachfolgend „Agentur“ genannt).

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Agentur diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Jeglichen Bestätigungen des jeweiligen Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 „Agentur“ meint die dulz schwimmer GmbH.

2.2 „Kunde (Werbungstreibender)“ ist ein Werbungstreibender, dessen Werbung geschaltet werden soll.

2.3. „Vermarkter“ ist derjenige, über dessen Komunikationskanäle und/oder Werbemittel, die Werbung geschaltet werden soll.

2.4 „Auftraggeber“ ist der Vertragspartner der Agentur. Dies kann sowohl der Kunde als auch der Vermarkter sein.

2.5 „Werbung“ sind textlich, sprachlich, foto-/filmtechnisch und/oder grafisch gestaltete Werbebotschaft eines Kunden.

2.6 „Kommunikationskanäle“ sind die Kanäle, über die Werbung kommuniziert wird. Insbesondere sind dies Internet, E-Mail, TV, Telefon, Print, Radio, Post.

2.7 „Werbemittel“ sind die gestalteten Formen der Werbung. Insbesondere sind dies Beilagen, E-Mail-Templates, MobileDisplay, Radiospots, Plakate, TV-Spots.

2.8 „Vertragsparteien“ sind die Agentur und der Auftraggeber.

2.9 „Schaltung von Werbung“ ist die Veröffentlichung von Werbung über Kommunikationskanäle und/oder Werbemittel.

2.10 „Dritte“ sind alle juristischen und natürlichen Personen außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Agentur und dem Kunden.

3 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

3.1 Die Agentur bietet verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schaltung von Werbung an. In der Regel tritt die Agentur dabei als Vermittler zwischen Kunden und Vermarktern auf.

3.2 Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen durch die Agentur kommt mit Annahme des Auftrags durch die Agentur oder die Durchführung des Auftrags durch die Agentur zu Stande. Die Annahme des Auftrags durch die Agentur kann schriftlich oder in Textform erfolgen.

3.3 Ein Angebot der Agentur ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.

4 Vertraulichkeit des Angebots

4.1 Erhält der Kunde im Rahmen der Geschäftsanbahnung mit der Agentur Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, die üblicherweise vertraulich behandelt werden oder an deren Geheimhaltung gegenüber Dritten die Agentur erkennbarerweise ein Interesse hat, so hat der Kunde alles zu unterlassen, was die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung brechen könnte und alles Zumutbare zu unternehmen, um sie zu wahren. Dies gilt insbesondere in Bezug auf alle Bestandteile des Angebotes der Agentur, auch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen, inklusive der angebotenen Preise. Jedes Angebot wird individuell erstellt und gilt nur für den Kunden als Empfänger.

4.2 Die Vertraulichkeit des Angebotes ist verletzt, wenn der Kunde den direkten Kontakt mit dem oder den im Angebot genannten Kooperationspartner(n) aufnimmt und einen Vertragsabschluss unter Umgehung der Agentur anstrebt. Die Vertraulichkeit ist ferner verletzt, wenn der Kunde die Information über die angebotenen Preise der Agentur Dritten zugänglich macht.

4.3 Sowohl beim Eintreten als auch bei der dringenden Befürchtung eines Bruches der Vertraulichkeit im Sinne von 4.2 hat der Kunde an die Agentur unverzüglich entsprechend §126b BGB Anzeige zu erstatten.

4.4 Bei einem schuldhaften Verstoß des Kunden gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung im Sinne von 4.1 verpflichtet sich der Kunde zu Zahlung eines Schadensersatzes für alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens nach § 280 Abs. 1 BGB. Weitere Rechtsfolgen nach dem Gesetz bleiben davon unberührt.

4.5 Die Verpflichtung zum Schutz der Vertraulichkeit des Angebotes besteht über die angestrebte Vertragslaufzeit und weitere 12 Monate hinaus.

5 Rechte und Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde wird der Agentur die für die Werbungsschaltung erforderlichen Materialien und Informationen rechtzeitig sowie vollständig und fehlerfrei zur Verfügung stellen. Der Kunde hat Materialien und Art der Werbung zuvor auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Kunde garantiert, dass die Materialien für die vereinbarten Zwecke im entsprechenden Umfeld und in der vertraglich vereinbarten Art und Größe geeignet und zulässig sind.

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, die technischen und inhaltlichen Spezifikationen gemäß den vertraglichen Vorschriften einzuhalten.

5.3 Sämtliche Leistungen der Agentur stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Lieferung sowie der Erfüllung und Vornahme der Pflichten und Mitwirkungshandlungen des Kunden.

5.4 Der Kunde benennt der Agentur einen Ansprechpartner mit dessen Kontaktdaten.

5.5 Der Kunde garantiert, dass die zu schaltende Werbung mit allen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Einklang steht und insbesondere nicht gegen straf- und/oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und keine Rechte Dritter (Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verletzt.

5.6 Für den Inhalt der Werbung und die darin benannten Leistungen haftet ausschließlich der Kunde. Der Kunde stellt die Agentur auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen des Inhalts der Werbung und der darin benannter Leistungen und jedweden Kosten frei, die der Agentur dadurch entstehen, dass ein Anspruch gegen den Inhalt der Werbung oder darin versprochener Leistungen geltend gemacht wird. Dies gilt auch für die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Der Kunde übernimmt in diesem Fall die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Agentur, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und für eine Verteidigung erforderlich sind.

5.7 Der Kunde verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen.

5.8 Werbung, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar ist, ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben klar als Werbung kenntlich zu machen.

5.9 Werbung, die innerhalb eines Werbemittels oder Kommunikationskanals Produkte oder Dienstleistungen von mehr als einem Kunden (Werbungtreibenden) bewirbt, bedarf einer gesonderten Zustimmung durch die Agentur.

6 Rechte und Pflichten des Vermarkters

6.1 Der Vermarkter sichert zu, die Werbung des Kunden – wie in dem jeweiligen Auftrag vereinbart – über seine Kommunikationskanäle bzw. Werbemittel zu schalten. Der Vermarkter stellt die Agentur auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter und jedweden Kosten frei, die gegenüber der Agentur wegen einer Nichterbringung der vereinbarten Werbeschaltung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung.

6.2 Der Vermarkter garantiert, dass die zur Verfügung gestellte Werbung ausschließlich auf den in dem jeweiligen Auftrag genannten Kommunikationskanäle bzw. Werbemittel und an den vereinbarten Terminen geschaltet wird.

6.3 Eine unerlaubte Weitergabe der Werbung an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

6.4 Sofern für die Schaltung der Werbung eine Einwilligung des jeweiligen Empfängers erforderlich ist (u.a. bei der Versendung von Werbung per E-Mail, SMS, MMS und Telemarketing) garantiert der Vermarkter, dass eine wirksame und dokumentierte Einwilligungen seitens des jeweiligen Empfängers in den Erhalt der Werbung vorliegt.

6.5 Vor der Schaltung der abgestimmten Werbung hat der Vermarkter eine Testschaltung der Werbung an zur Verfügung gestellte Testadressen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei der Schaltung von Werbung per E-Mail, SMS und/oder MMS. Erst nach ausdrücklicher Freigabe dieser Testschaltung durch die Agentur darf die Schaltung des vereinbarten Volumens durch den Vermarkter erfolgen. Spätestens 14 Tage nach Schaltung der Werbung hat der Vermarkter der Agentur ein ausführliches Reporting über die Schaltung der Werbung zur Verfügung zu stellen.

6.6 Der Vermarkter stellt die Agentur und den Kunden auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Schaltung der Werbung auf den von dem Vermarkter bereit gestellten Kommunikationskanälen und Werbemitteln und jedweden Kosten frei, die der Agentur und dem Kunden dadurch entstehen, dass ein Anspruch gegen die Schaltung der Werbung wegen einer Pflichtverletzung durch den Vermarkter geltend gemacht wird. Dies gilt auch für die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Der Vermarkter übernimmt in diesem Fall die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Agentur und des Kunden, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Der Vermarkter ist verpflichtet, die Agentur für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und für eine Verteidigung erforderlich sind.

7 Rechte und Pflichten der Agentur

7.1 Die Agentur wird den jeweiligen Auftrag gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung erbringen.

7.2 Soweit die Werbung nicht offensichtlich als Werbung erkennbar ist, kann die Agentur diese als solche kenntlich machen.

7.3 Soweit begründete rechtliche Bedenken gegen die Schaltung einer Werbung bestehen, kann die Agentur, den Termin zur Schaltung der Werbung einseitig verschieben. Dies gilt auch dann, wenn der maßgebliche Kommunikationskanal und/oder das maßgebliche Werbemittel für die Werbung aus rechtlichen und/oder technischen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Die Agentur wird bei der Verschiebung eines Termins auf die ihr bekannten Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.

7.4 Geht die zu schaltende Werbung nicht rechtzeitig bei der Agentur ein, wird die Agentur für die Dauer der Verspätung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung und/oder den vereinbarten Zeitplänen anderes vereinbart, gilt eine zu schaltende Werbung als rechtzeitig bei der Agentur eingegangen, wenn sie mindestens 5 Werktage vor der geplanten Schaltung bei der Agentur eingeht. Der Anspruch der Agentur auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht der Agentur auch dann im vollen Umfang zu, wenn sie für die Dauer der Verspätung von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.

7.5 Die Agentur ist berechtigt, die Schaltung der Werbung zu unterbrechen bzw. Werbung abzulehnen, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Werbung gegen geltendes Recht verstößt, Rechte Dritter verletzt und/oder vom deutschen Werberat beanstandet worden ist und/oder die Schaltung der Werbung wegen der technischen Form unmöglich oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist.

7.6 Trotz des Rechts der Agentur, Werbung aus den in Ziffer 7.5 genannten Gründen zurückzuweisen, ist die Agentur nicht verpflichtet, die Werbung auf Verstöße gegen geltendes Recht, Verstöße gegen Rechte Dritter und/oder Beanstandungen des deutschen Werberats hin zu überprüfen.

7.7 Die Agentur kann Werbung ferner dann zurückweisen, wenn sie inhaltlich oder qualitativ nicht den Anforderungen der vereinbarten technischen Vorgaben entspricht. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, der Agentur eine geänderte Version der Werbung zu übermitteln.

7.8 Die Agentur wird dem Kunden die Ablehnung oder Unterbrechung einer Werbeschaltung (gem. Ziffer 7.5 und 7.7) unverzüglich mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, eine geänderte oder andere Werbung bereit zu stellen, auf die die Ablehnungsgründe nicht zutreffen. Falls diese Werbung für die Einhaltung eines eventuell vereinbarten Zeitpunktes verspätet oder gar nicht geliefert wird, behält die Agentur trotzdem den Anspruch auf Vergütung.

7.9 Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass der Agentur ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zusteht, wenn die Agentur erst nach Vertragsabschluss Kenntnis über die zur Ablehnung berechtigenden Umstände erlangt. Sofern die Agentur von diesem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund Gebrauch macht, sind vom Auftraggeber bereits geleistet Zahlungen für die Schaltung von Werbung, welche von der Agentur nicht mehr erbracht werden, zurückzuerstatten. Bei erbrachten Teilleistungen erfolgt die Rückzahlung anteilig im gleichen Verhältnis. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen in einem solchen Fall nicht.

7.10 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die Agentur uneingeschränkt berechtigt, auch Leistungen für Wettbewerber des Auftraggebers zu erbringen.

7.11 Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungen aus dem jeweiligen Auftrag Dritter zu bedienen.

7.12 Soweit zwischen dem Kunden und dem Vermarkter Korrespondenz, Werbung oder sonstige Inhalte (nachfolgend „Inhalte“ genannt) über die Agentur übermitteln werden, ist die Agentur lediglich Bote dieser Inhalte.

8 Rechtseinräumung

8.1 Der Kunde überträgt der Agentur sämtliche für die Schaltung der Werbung erforderlichen, örtlich und zeitlich unbegrenzten, urheber-und markenrechtlichen Nutzungs-,Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, zur
öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang.

8.2 Der Kunde garantiert, dass er alle zur Schaltung bzw. Versendung der Werbung erforderlichen Rechte innehat, und trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Unbedenklichkeit der Werbung. Der Kunde stellt die Agentur auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen wegen des Schaltens bzw. Versendung der Werbung und jedweden Kosten frei, die der Agentur dadurch entstehen, dass ein Anspruch gegen das Schalten bzw. Versenden der Werbung wegen einer Pflichtverletzung durch den Kunden geltend gemacht wird. Dies gilt auch für die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Agentur, einschließlich sämtlicher Gerichts-und Anwaltskosten
in gesetzlicher Höhe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und für eine Verteidigung erforderlich sind.

8.3 Verlangt der Auftraggeber eine von ihm in Auftrag gegebene Werbung aufgrund einer Rechtsverletzung Dritter oder aus sonstigen Gründen nicht auszustrahlen, so bleibt er zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur ein geringerer
Schaden entstanden ist.

9 Gewährleistung

9.1 Bei Mängeln leistet die Agentur nach ihrer Wahl zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem
Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

9.2 Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel unverzüglich in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.

9.3 Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist auf Grund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Vertragspartei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.

10 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

10.1 Für die Leistungen der Agentur gelten die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preise.

10.2 Bei den von der Agentur angegebenen Preisen handelt es sich um Nettobeträge. Die Agentur wird die anfallende gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

10.3 Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

10.4 Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber der Agentur geltend zu machen. Unterlässt der Auftraggeber Einwendungen innerhalb dieser Frist, gilt die jeweilige Rechnung als vom Auftraggeber genehmigt.

10.5 Der Auftraggeber darf lediglich mit rechtskräftig festgestellten oder von der Agentur schriftlich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

10.6 Der Vermarkter seinerseits ist erst zur Rechnungsstellung berechtigt, wenn die Werbung des Kunden – wie in dem jeweiligen Auftrag vereinbart – über seine Kommunikationskanäle bzw. Werbemittel komplett geschaltet worden ist. Rechnungen des Vermarkters werden frühestens in dem Augenblick zur Zahlung fällig, in dem der Kunde seinerseits die Schaltung der Werbung gezahlt hat.

10.7. Preise für Werbemittelerstellung und Material ist in den Mediakosten nicht enthalten und werden gesondert ausgewiesen.

11 Rechte an Arbeitsergebnissen

An Arbeitsergebnissen, die die Agentur anlässlich und in Erfüllung ihrer Beauftragung durch den Auftraggeber im Rahmen des Auftrags erbracht hat, räumt die Agentur dem Auftraggeber vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Arbeitsergebnisse bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

12 Laufzeit und Stornierung

12.1 Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Angebot bzw. deren Auftragsbestätigung der Agentur, wobei die Auftragsbestätigung im Zweifel vorrangig ist.

12.2 Sofern im konkreten Angebot nicht abweichend in Textform geregelt, ist eine kostenfreie Stornierung eines wirksam zustande gekommenen Auftrags nicht möglich.

13 Haftung

13.1 Die Agentur haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, soweit der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur, seiner Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruhen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

13.2 Soweit die Agentur im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei Vermögensschäden im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur überdies auf die vom Auftraggeber zu zahlende Gesamtvergütung für den jeweiligen Auftrag begrenzt.

13.3 Die Agentur haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, die Agentur hat vorsätzlich gehandelt.

13.4 Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Personenschäden oder im Rahmen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

14 Vertraulichkeit, Datenschutz

14.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien den Inhalt des Auftrags, insbesondere die Preise und Konditionen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener
Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist

14.2 Der Auftrag wird von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

14.3 Sofern der Auftraggeber durch Verwendung technischer Mittel Daten aus der Schaltung oder Versendung von Werbung erhebt, verarbeitet oder nutzt sichert er zu, dass er bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einhält.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen müssen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Genügen sie dieser Form nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für das vorliegende Schriftformerfordernis.

15.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

15.3 Soweit zulässig ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. aus von der Agentur auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge und aus ihnen folgende Ansprüche, gleich welcher Art, ergeben, München, wenn durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen